Satzung des HSK Kreisverbandes (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

PRÄAMBEL
Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Hochsauerlandkreis. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht. Grundkonsens der Bundespartei gilt auch für den Kreisverband Hochsauerland.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1)BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochsauerland ist Kreisverband der Partei ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” im Landesverband NORDRHEIN-WESTFALEN”. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Hochsauerlandkreis.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes. Sollte keine Geschäftsstelle zur Verfügung stehen, gilt ein Wohnsitz der gewählten Sprecher*innen. Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes erstreckt sich auf den Kreis Hochsauerland.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochsauerland nicht vereinbar.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Hochsauerland gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Ist kein Ortsverband vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Kreisvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband bzw. dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muß in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Orts- oder Kreisverbandvorstand.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht: sich an der politischen Willensbildung der Partei in üblicher Weise z.B. Aussprachen, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

(2) An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

(3) Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter
erreicht hat.

(4) Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

(5) Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

(7) Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

(8) Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

(9) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband. Kommunale Mandatsträger*innen eines Ortsverbandes leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge Mandatsbeiträge an die jeweiligen Ortsverbände. Die Höhe der Beiträge wird mit dem zuständigen Gremium vereinbart.

§ 4 GRÜNE JUGEND
(1) Die GRÜNE JUGEND Hochsauerland ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hochsauerland. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.

(2) Die GRÜNE JUGEND Hochsauerland hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Rechenschaftsbericht

Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ
können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND über die Konten des zugehörigen KV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des KV erfasst werden.

(4) Zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit

Sofern die GRÜNE JUGEND des KV Hochsauerland zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im´Rechenschaftsbericht des KV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 6 Jahreshauptversammlung (JHV)
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ.

(2) Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr; in der Regel im ersten Quartal statt. Sie wird vom Kreisvorstand auch per Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

(3) Die Jahreshauptversammlung beschließt den Haushalt. Alle zwei Jahre wählt die Jahreshauptversammlung den Kreisvorstand,
mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen und die Delegierten für den:
– Landesparteirat (LPR),
– Landesfinanzrat (LFR)
– die Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
– sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) in geheimer Wahl.
Ersatzdelegierte können auch auf Mitgliederversammlungen gewählt werden. Kreisvorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.

(5) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung können nur durch eine Jahreshauptversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel ein Mal im Quartal statt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

(2) Eine Mitgliederversammlung muß vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss begründet werden.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen sowie über das Programm. Sie wählt die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen.

§ 8 Kreisvorstand (KrVo)
(1) Der Kreisvorstand besteht aus einem Sprecher*in und einer Sprecherin, aus der/dem (politischen) Geschäftsführer*in und der/dem Kassierer*in und mindestens vier weiteren Beisitzer*innen. Sprecherin bzw. Sprecher*in (politische Geschäftsführerin) und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Kreisvorstand). Der Kreisverband strebt einen Vorstand an, in dem möglichst alle Ortsverbände vertreten sind.

(2) Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung auszuführen, den Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren.

§ 9 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Öffentlichkeit
(1) Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 20 Personen anwesend sind. Falls die Mitgliederzahl insgesamt unter 200 Personen sinkt, gilt ein Quorum von 10 Prozent aller Mitglieder. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.

§ 10 Mindestparität
(1) Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

§ 11 Datenschutz
(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.

§ 12 Satzungsbestandteile und -änderungen
(1)Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
– Frauenstatut

– Vielfaltsstatut

– Finanzordnung

– Schiedsgerichtsordnung,
Wenn der Kreisverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.

(2)Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Jahreshauptversammlung mit Zwei- Drittel-Mehrheit. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung, soweit in dieser Satzung keine besonderen Mehrheiten vorgesehen sind.

(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Jahreshauptversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

Meschede, den 13.12.2022